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Klage der Vordertaunus-Gemeinden, rechtlicher Gesichtspunkt:
ein Aufruf an die BürgermeisterIn im Vordertauns:
Die Fluglärmbelastung im Vordertaunus ist rein vom "guten Willen" der Flugsicherung bzw. den Piloten abhängig ? :
Es besteht offenbar keinerlei Rechtspflicht, die Fluglärmbelastung im Vordertaunus gering oder auch
nur auf dem heutigen Maß zu halten.
Sehr geehrter Damen und Herren,
anbei übersenden wir Ihnen zwei E-Mails des Hessischen
Wirtschaftsministeriums vom 9. und 15. April 2013. Daraus ergibt sich,
dass die von der DFS in der Öffentlichkeit genannte Mindestflughöhe
(im Herbst auf 6.000 Fuß angehoben) rechtlich nicht verbindlich ist
und Flugzeuge - selbst bei guten Wetterbedingungen - die
Mindestflughöhe auf dem nördlichen Gegenanflug, mehr als 40 km vor der
Landung, ohne Konsequenzen deutlich unterschreiten dürfen.
Der Gegenanflug wurde damit nicht nur ohne geordnetes
Planungsverfahren und ohne Beteiligung der betroffenen Kommunen sowie
der Öffentlichkeit festgelegt, sondern die Mindestflughöhe ist zudem
weder für die Flugsicherungsbehörden noch für die
Luftverkehrsunternehmen verbindlich.
Das hat zum einen Bedeutung für die Zulässigkeit der Klage: Die
Fluglärmbelastung im Vordertaunus ist rein vom "guten Willen" der
Flugsicherung bzw. den Piloten abhängig. Es besteht offenbar keinerlei
Rechtspflicht, die Fluglärmbelastung im Vordertaunus gering oder auch
nur auf dem heutigen Maß zu halten..
Zum anderen ist in Bezug auf die Begründetheit der Klage die fehlende
Rechtsverbindlichkeit ein weiterer Beleg dafür, dass die Festlegung
der Gegenanflüge mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Transparenz
nicht vereinbar ist. Es ist für die Bürgerinnen und Bürger in keiner
Weise vorhersehbar, in welchem Maße sie an ihrem Wohnort mit Fluglärm
belastet werden. Angesichts des steigenden Luftverkehrsaufkommens muss
damit gerechnet werden, dass es zukünftig häufiger zu
Unterschreitungen der so genannten Mindestflughöhe kommen wird und
damit die Lärmbelastung auch im Vordertaunus steigen wird.
Wir bitten Sie, diesen Aspekt kurzfristig über die mandatierte Kanzlei
in das Verfahren vor dem VGH Kassel einzuführen.
Wir haben den Namen des Kelkheimer Bürgers, der die Korrespondenz mit
dem hessischen Wirtschaftsministeriums geführt hat, aus Gründen der
Vertraulichkeit unkenntlich gemacht.
Mit freundlichen Grüßen
Initiative gegen Fluglärm im Vordertaunus / Bad Soden
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Gesendet: Montag, 15. April 2013 um 14:26 Uhr
Von: flsb@hmwvl.hessen.de
An: [...]
Betreff: AW: AW: Fluglärmbeschwerde
Sehr geehrter Herr [...],
nach Luftverkehrsrecht werden Luftfahrzeuge im Einzelfall (Wetter,
Verkehrssituation und Ähnliches) per Radarvektor (Steuerkurs)
individuell geführt.
Die Höhen der Gegenanflüge stellen keinesfalls eine zwingende
rechtliche Vorgabe dar, sondern entsprechen dem hier in Frankfurt aus
Lärmgründen angewandten Konzept.
Das hier fragliche Luftfahrzeug wurde lediglich von Norden kommend in
den nördlichen Gegenanflug eingefädelt und flog somit sogar einen
kürzen Gegenanflug.
Mit freundlichen Grüßen
Claudia Macaluso-Wellensiek
Büro des Fluglärmschutzbeauftragten
Referat V FLS
Hessisches Ministerium für Wirtschaft,
Verkehr und Landesentwicklung
60547 Frankfurt am Main
Tel.: +49 (69) 690 66062
Fax: +49 (69) 690 48211
E-Mail: flsb@hmwvl.hessen.de
www.wirtschaft.hessen.de
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Gesendet: Dienstag, 09. April 2013 um 14:26 Uhr
Von: flsb@hmwvl.hessen.de
An: [...]
Betreff: AW: Fluglärmbeschwerde
Sehr geehrter Herr [...],
haben Sie vielen Dank für Ihre Nachricht vom 2.April 2013.
Unsere Überprüfung hat ergeben, dass sich das Flugzeug auf dem
Sinkflug von 6000 auf 5000 ft befand und Kelkheim hierbei bei 5300 ft
überflogen wurde.
Nach alledem ist die Flugbewegung nicht zu beanstanden.
Mit freundlichen Grüßen
Claudia Macaluso-Wellensiek
Büro des Fluglärmschutzbeauftragten
Referat V FLS
Hessisches Ministerium für Wirtschaft,
Verkehr und Landesentwicklung
60547 Frankfurt am Main
Tel.: +49 (69) 690 66062
Fax: +49 (69) 690 48211
E-Mail: flsb@hmwvl.hessen.de
www.wirtschaft.hessen.de