Pressemitteilung vom 22. April 2013:
Die Initiative gegen Fluglärm im Vordertaunus fordert angesichts der Entscheidung des VGH Kassel besseren gesetzlichen Schutz vor Fluglärm.
Die Initiative gegen Fluglärm im Vordertaunus bedauert, dass der VGH Kassel die
verfassungsrechtlichen Zweifel an der derzeitigen Praxis der Festlegung von Flugrouten nicht
teilt. Die Initiative fordert, dass die gesetzlichen Vorschriften in der Weise geändert werden,
dass zukünftig für die Änderung von Flugrouten eine Anhörung der betroffenen Kommunen
sowie der Bürgerinnen und Bürger notwendig ist.
„Während beim Bau von Straßen ein aufwändiges Planungsverfahren durchzuführen ist,
können ‚Autobahnen am Himmel’ im Hinterzimmer festgelegt werden. Hier hat die
Luftverkehrslobby in der Vergangenheit ganze Arbeit geleistet“ führt ein Sprecher der Initiative,
Jochen Naumann, aus.
„Landrat Cyriax hatte die Vordertaunus-Kommunen erst kurz vor dem Inkrafttreten der neuen
Flugrouten informiert, obwohl er als Mitglied der Fluglärmkommission deren künftigen Verlauf
bereits Monate zuvor kannte. Er hat auf diese Weise die Chance einer frühzeitigen
Einflussnahme der Kommunen vertan und so das Kind in den Brunnen fallen lassen,“ ergänzt
Jörg Schulz, ein weiterer Sprecher der Initiative.
Nach Ansicht der Initiative ist die Klage dennoch ein Erfolg. „Sie hat offensichtlich gemacht,
dass die gesetzlichen Vorschriften zum Schutz gegen Fluglärm nicht ausreichen“, analysiert
Jochen Naumann. Er verweist auf eine Bundesratsinitiative des Landes Rheinland-Pfalz für
mehr Schutz vor Fluglärm, der zufolge u.a. die üblichen Regeln des Planungsrechts auch auf
Flugroutenfestlegungen Anwendung finden sollen. „Wir fordern die Hessische Landesregierung
auf, im Interesse aller Anwohner des Flughafens – auch der im Vordertaunus – endlich ihren
Widerstand gegen diese Bundesratsinitiative aufzugeben“, schließt Naumann.
Hintergrund
Die Städte und Gemeinden Bad Soden am Taunus, Eschborn, Kelkheim, Liederbach,
Schwalbach und Sulzbach hatten vor dem Verwaltungsgerichtshof Kassel gegen die Art und
Weise der Festlegung des nördlichen Gegenanflugs zum Frankfurter Flughafen geklagt. Der
VGH hat die Klage am 17. April 2013 abgewiesen und zur Begründung unter anderem
ausgeführt: "Bei der Festlegung von An- und Abflugverfahren seien zwar auch Lärmbelange
potenziell Betroffener zu beachten und in die durch das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung
vorzunehmende Abwägung einzustellen; die Grundsätze des Planungsrechts seien auf die in
erster Linie sicherheitsrechtlichen Vorschriften über die Festsetzung von Flugverfahren jedoch
nicht anwendbar." (Pressemitteilung des VGH).
Nachweise
Pressemitteilung des VGH Kassel vom 17. April 2013 (siehe www.vgh-kassel.justiz.hessen.de)